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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus § 69 Abs. 6 ASVG folgt - ungeachtet des Umstandes, dass der Dienstgeber Schuldner der Beitragsschuld auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist (§ 58 Abs. 2 ASVG) -, dass hinsichtlich der Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, die der (vermeintlich) Versicherte selbst getragen hat, ein Verwaltungsrechtsverhältnis unmittelbar zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger besteht, wobei über den geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist. Unter dem Begriff der "entrichteten" Beiträge, soweit sie der Versicherte "selbst getragen" hat, sind nicht nur jene Beiträge zu verstehen, die der Versicherte selbst entrichtet (im Sinne von "bezahlt") hat, sondern auch jene Anteile an den vom Dienstgeber entrichteten Beiträgen, die als Dienstnehmeranteile infolge Ausübung des Abzugsrechtes des Dienstgebers gemäß § 60 Abs. 1 ASVG vom Dienstnehmer selbst getragen, nämlich von seinem Entgelt abgezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1992, Zl. 87/08/0086, VwSlg 13604 A/1992; ebenso die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 2006, 8 ObA 69/05p).Aus Paragraph 69, Absatz 6, ASVG folgt - ungeachtet des Umstandes, dass der Dienstgeber Schuldner der Beitragsschuld auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist (Paragraph 58, Absatz 2, ASVG) -, dass hinsichtlich der Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, die der (vermeintlich) Versicherte selbst getragen hat, ein Verwaltungsrechtsverhältnis unmittelbar zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger besteht, wobei über den geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist. Unter dem Begriff der "entrichteten" Beiträge, soweit sie der Versicherte "selbst getragen" hat, sind nicht nur jene Beiträge zu verstehen, die der Versicherte selbst entrichtet (im Sinne von "bezahlt") hat, sondern auch jene Anteile an den vom Dienstgeber entrichteten Beiträgen, die als Dienstnehmeranteile infolge Ausübung des Abzugsrechtes des Dienstgebers gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ASVG vom Dienstnehmer selbst getragen, nämlich von seinem Entgelt abgezogen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. April 1992, Zl. 87/08/0086, VwSlg 13604 A/1992; ebenso die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 2006, 8 ObA 69/05p).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080036.X01Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013