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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §67 Abs3;Rechtssatz
Es handelt sich bei der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG um eine solche, die nicht allein auf Grund der Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt; sie setzt vielmehr voraus, dass entweder (ausnahmsweise) die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend dem einzelnen Gesellschafter und nicht der Gesellschaft zufällt. Den nach § 67 Abs. 3 ASVG Haftungspflichtigen kommt daher auch nicht die allein für die Haftung auf Grund der Gesellschafterstellung geltende Bereinigungswirkung des Ausgleiches (Sanierungsplans) der Primärschuldnerin zugute (so zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385, mwN).Es handelt sich bei der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG um eine solche, die nicht allein auf Grund der Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt; sie setzt vielmehr voraus, dass entweder (ausnahmsweise) die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend dem einzelnen Gesellschafter und nicht der Gesellschaft zufällt. Den nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG Haftungspflichtigen kommt daher auch nicht die allein für die Haftung auf Grund der Gesellschafterstellung geltende Bereinigungswirkung des Ausgleiches (Sanierungsplans) der Primärschuldnerin zugute (so zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080022.X08Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013