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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs3;Rechtssatz
Der zweite Haftungstatbestand des § 67 Abs. 3 ASVG stellt darauf ab, dass der erzielte Gewinn dem "Nichtdienstgeber" vorwiegend zufällt, und knüpft daran dessen Mithaftung für die fällig gewordenen Beiträge. Unter dem Gewinn sind dabei die Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen zu verstehen, bei einem Gewerbebetrieb der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw. der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn, jeweils bezogen auf den Haftungszeitraum.Der zweite Haftungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG stellt darauf ab, dass der erzielte Gewinn dem "Nichtdienstgeber" vorwiegend zufällt, und knüpft daran dessen Mithaftung für die fällig gewordenen Beiträge. Unter dem Gewinn sind dabei die Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen zu verstehen, bei einem Gewerbebetrieb der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw. der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn, jeweils bezogen auf den Haftungszeitraum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080022.X05Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013