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21/01 HandelsrechtNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Von der Haftung nach § 128 UGB ist die Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG zu unterscheiden. Diese Bestimmung begründet keine Haftung jener Personen, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, weil diese Personen bereits durch § 35 Abs. 1 ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 ASVG erfasst werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0026, und vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0119, VwSlg 16706 A/2005). Vielmehr haftet nach den beiden Haftungstatbeständen des § 67 Abs. 3 ASVG zum einen derjenige "Nichtdienstgeber", dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt.Von der Haftung nach Paragraph 128, UGB ist die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG zu unterscheiden. Diese Bestimmung begründet keine Haftung jener Personen, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, weil diese Personen bereits durch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins und 2 ASVG erfasst werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0026, und vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0119, VwSlg 16706 A/2005). Vielmehr haftet nach den beiden Haftungstatbeständen des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG zum einen derjenige "Nichtdienstgeber", dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080022.X03Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013