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21/01 HandelsrechtNorm
IO §164 Abs2;Rechtssatz
Durch § 164 Abs. 2 KO (IO) wird die Haftung des Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft durch Erfüllung des Ausgleichs (Sanierungsplans) der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) kommen, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene unbeschränkt haftende Gesellschafter die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit (des Sanierungsplans) getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf § 128 UGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. § 164 Abs. 2 KO nimmt somit den Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft die Möglichkeit, für ihren Forderungsausfall auf die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 UGB zu greifen. § 164 Abs. 2 KO (IO) erstreckt somit die Bereinigungswirkung des Ausgleichs (Sanierungsplans) nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden § 128 UGB (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385).Durch Paragraph 164, Absatz 2, KO (IO) wird die Haftung des Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft durch Erfüllung des Ausgleichs (Sanierungsplans) der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) kommen, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene unbeschränkt haftende Gesellschafter die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit (des Sanierungsplans) getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf Paragraph 128, UGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. Paragraph 164, Absatz 2, KO nimmt somit den Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft die Möglichkeit, für ihren Forderungsausfall auf die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß Paragraph 128, UGB zu greifen. Paragraph 164, Absatz 2, KO (IO) erstreckt somit die Bereinigungswirkung des Ausgleichs (Sanierungsplans) nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden Paragraph 128, UGB vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080022.X02Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013