RS Vwgh 2012/12/19 2011/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

21/01 Handelsrecht
23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung

Norm

IO §164 Abs2;
KO §164 Abs2;
UGB §128;
  1. IO § 164 heute
  2. IO § 164 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 164 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. IO § 164 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Durch § 164 Abs. 2 KO (IO) wird die Haftung des Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft durch Erfüllung des Ausgleichs (Sanierungsplans) der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) kommen, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene unbeschränkt haftende Gesellschafter die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit (des Sanierungsplans) getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf § 128 UGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. § 164 Abs. 2 KO nimmt somit den Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft die Möglichkeit, für ihren Forderungsausfall auf die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 UGB zu greifen. § 164 Abs. 2 KO (IO) erstreckt somit die Bereinigungswirkung des Ausgleichs (Sanierungsplans) nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden § 128 UGB (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385).Durch Paragraph 164, Absatz 2, KO (IO) wird die Haftung des Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft durch Erfüllung des Ausgleichs (Sanierungsplans) der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) kommen, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene unbeschränkt haftende Gesellschafter die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit (des Sanierungsplans) getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf Paragraph 128, UGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. Paragraph 164, Absatz 2, KO nimmt somit den Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft die Möglichkeit, für ihren Forderungsausfall auf die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß Paragraph 128, UGB zu greifen. Paragraph 164, Absatz 2, KO (IO) erstreckt somit die Bereinigungswirkung des Ausgleichs (Sanierungsplans) nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden Paragraph 128, UGB vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080022.X02

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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