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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §151;Rechtssatz
§ 164 Abs. 2 KO (IO) enthält hinsichtlich der unbeschränkt haftenden Gesellschafter von eingetragenen Personengesellschaften eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 151 KO (IO), dass die Rechte der Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger) gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemein)schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden können.Paragraph 164, Absatz 2, KO (IO) enthält hinsichtlich der unbeschränkt haftenden Gesellschafter von eingetragenen Personengesellschaften eine Ausnahme von dem Grundsatz des Paragraph 151, KO (IO), dass die Rechte der Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger) gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemein)schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080022.X01Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013