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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig. Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass sich im Akt eine vierseitige Ausfertigung der Erledigung befindet, die die Fertigungsklausel "Für den Stadtsenat" und eine Amtssignatur aufweist, ebenso eine handschriftlich unterfertigte Urschrift. Die Bfin, die behauptet, ihr seien nur drei Seiten des "Bescheides" zugestellt worden, hat allerdings bereits in der Berufung ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, von welcher Behörde der "Bescheid" erlassen worden sei. Ausgehend von diesem Vorbringen hätte die belangte Behörde zu ermitteln gehabt, ob der Bfin tatsächlich eine vollständige Bescheidausfertigung zugestellt worden ist; jedenfalls hätte sie zunächst die Bfin zu einer näheren Konkretisierung ihres Vorbringens auffordern müssen, das trotz der und gerade im Hinblick auf die im Akt befindliche Urschrift und Ausfertigung Zweifel hätte hervorrufen müssen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Behördenbezeichnung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060114.X01Im RIS seit
21.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013