RS Vwgh 2012/12/19 2011/06/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Nachbarn rügen im Zusammenhang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass er keine (neuen) Messungen insbesondere im Frühjahr, Herbst und Winter durchgeführt habe um die Lärmsituation des öffentlichen Strandbades beurteilen zu können. Dies hat der Amtssachverständige jedoch schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen im Einklang stehend damit begründet, dass das Strandbad nur in den Sommermonaten geöffnet sei. Die Nachbarn bringen keine Umstände vor, weshalb diese nachvollziehbare und schlüssige Annahme des Amtssachverständigen unzutreffend sein sollte. Insofern vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die Nachbarn durch das Unterbleiben von Messungen des Ist-Zustandes in den übrigen Jahreszeiten in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060009.X02

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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