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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Nachbarn rügen im Zusammenhang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass er keine (neuen) Messungen insbesondere im Frühjahr, Herbst und Winter durchgeführt habe um die Lärmsituation des öffentlichen Strandbades beurteilen zu können. Dies hat der Amtssachverständige jedoch schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen im Einklang stehend damit begründet, dass das Strandbad nur in den Sommermonaten geöffnet sei. Die Nachbarn bringen keine Umstände vor, weshalb diese nachvollziehbare und schlüssige Annahme des Amtssachverständigen unzutreffend sein sollte. Insofern vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die Nachbarn durch das Unterbleiben von Messungen des Ist-Zustandes in den übrigen Jahreszeiten in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060009.X02Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013