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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0252 E 21. Mai 1996 RS 3Stammrechtssatz
§ 3 Krnt BauvorschriftenG 1985 dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 147).Paragraph 3, Krnt BauvorschriftenG 1985 dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060009.X01Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013