RS Vwgh 2012/12/19 2011/06/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0252 E 21. Mai 1996 RS 3

Stammrechtssatz

§ 3 Krnt BauvorschriftenG 1985 dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 147).Paragraph 3, Krnt BauvorschriftenG 1985 dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060009.X01

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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