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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist § 3 Abs. 1 Z. 2 Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung-Flachgau maßgeblich, wonach von der Gemeinde X auch "die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter § 1 Abs. 1 Z. 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs. 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997" auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen werden. Zu diesen zählen jedenfalls die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen (baupolizeiliches Auftragsverfahren nach § 16 Abs. 1 bis 4 Slbg BauPolG 1997).Im Beschwerdefall ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung-Flachgau maßgeblich, wonach von der Gemeinde römisch zehn auch "die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Bauten, ausgenommen jene nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und Paragraph 18, des Baupolizeigesetzes 1997" auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen werden. Zu diesen zählen jedenfalls die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen (baupolizeiliches Auftragsverfahren nach Paragraph 16, Absatz eins bis 4 Slbg BauPolG 1997).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060212.X01Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013