RS Vwgh 2012/12/19 2010/06/0144

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
L82000 Bauordnung
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

BauRallg;
FPolG Stmk 1985 §7;
ZPO §14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0146 2010/06/0145

Rechtssatz

Aufträge gemäß § 7 Stmk FPolG 1985 sind an den "Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten" zu richten. Der Begriff des "Verfügungsberechtigten" ist weder in § 7 Stmk FPolG 1985 noch sonstwo in diesem Gesetz definiert. Es fehlt auch eine ausdrückliche Anordnung, an wen ein Bescheid gemäß § 7 Stmk FPolG 1985 zu richten ist (an den Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigten). Aus dem Stmk FPolG 1985 ergibt sich nicht, dass dann, wenn ein Bescheid gemäß § 7 Stmk FPolG 1985 an mehrere Personen zu richten ist, diese Personen gleichsam eine unzertrennliche Verfahrensgemeinschaft (wie bei einer "unzertrennlichen Streitgenossenschaft" im Sinne des § 14 ZPO) zu bilden hätten. Der Umstand, dass sich ein Auftrag notwendigerweise gegen mehrere Personen zu richten hat, bedeutet nämlich noch nicht, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste (Hinweis E vom 29. Juni 2000, 99/06/0086).Aufträge gemäß Paragraph 7, Stmk FPolG 1985 sind an den "Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten" zu richten. Der Begriff des "Verfügungsberechtigten" ist weder in Paragraph 7, Stmk FPolG 1985 noch sonstwo in diesem Gesetz definiert. Es fehlt auch eine ausdrückliche Anordnung, an wen ein Bescheid gemäß Paragraph 7, Stmk FPolG 1985 zu richten ist (an den Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigten). Aus dem Stmk FPolG 1985 ergibt sich nicht, dass dann, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 7, Stmk FPolG 1985 an mehrere Personen zu richten ist, diese Personen gleichsam eine unzertrennliche Verfahrensgemeinschaft (wie bei einer "unzertrennlichen Streitgenossenschaft" im Sinne des Paragraph 14, ZPO) zu bilden hätten. Der Umstand, dass sich ein Auftrag notwendigerweise gegen mehrere Personen zu richten hat, bedeutet nämlich noch nicht, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste (Hinweis E vom 29. Juni 2000, 99/06/0086).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060144.X01

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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