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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lita;Rechtssatz
Das Vorbringen des Nachbarn, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei eine reine Anlassgesetzgebung, ist für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060135.X01Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013