RS Vwgh 2012/12/19 2009/22/0357

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
NAG 2005 §47 Abs3;

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Vorlage (im Übrigen nicht weiter abverlangter) schriftlicher Urkunden allein vermag den Schluss der Behörde, es liege entgegen dem Vorbringen des Fremden kein Unterhaltsbezug durch den Zusammenführenden vor, nicht in gesetzeskonformer Weise zu tragen (Hinweis E vom 20. Oktober 2011, 2009/21/0277, mwH). Bei Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärung des in Österreich lebenden Zusammenführenden wäre es der Behörde etwa auch offen gestanden, diesen als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281, mwH).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220357.X02

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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