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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Unterbleiben der Vorlage (im Übrigen nicht weiter abverlangter) schriftlicher Urkunden allein vermag den Schluss der Behörde, es liege entgegen dem Vorbringen des Fremden kein Unterhaltsbezug durch den Zusammenführenden vor, nicht in gesetzeskonformer Weise zu tragen (Hinweis E vom 20. Oktober 2011, 2009/21/0277, mwH). Bei Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärung des in Österreich lebenden Zusammenführenden wäre es der Behörde etwa auch offen gestanden, diesen als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281, mwH).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220357.X02Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013