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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/22/0321 2009/22/0320Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0428 E 22. März 2011 RS 3Stammrechtssatz
Die erfolgende Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Erlassung eines neuen Bescheides fehlt, sodass auch dieser nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebeschlusses keinen rechtlichen Bestand haben kann (vgl. E 16. November 2004, 2000/17/0022).Die erfolgende Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Erlassung eines neuen Bescheides fehlt, sodass auch dieser nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebeschlusses keinen rechtlichen Bestand haben kann vergleiche E 16. November 2004, 2000/17/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220319.X01Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013