RS Vwgh 2012/12/19 2009/22/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Anträge der Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde den Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 erteilt. Durch die nunmehrige - erstmalige - Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremden kann ihre Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Da es sich bei den maßgebenden Anträgen nämlich um Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelte, hätte für den Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Erstaufenthaltstitel für die Fremden jeweils somit nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligungen ausgestellt werden können (vgl. § 20 Abs. 2 erster Satz NAG 2005). Infolge der unstrittigen Erteilung solcher Titel aber ist ungeachtet des aufrecht erhaltenen Begehrens auf Vornahme einer inhaltlichen Entscheidung wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis Beschluss vom 13. November 2012, 2010/22/0001, mwH). Daran würde auch der ins Treffen geführte hypothetische Verdienstentgang samt pensionsrechtlicher Konsequenzen nichts ändern, da allfällige Schadenersatzansprüche unabhängig vom Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen wären (Hinweis B vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0269).Die Anträge der Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde den Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 erteilt. Durch die nunmehrige - erstmalige - Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremden kann ihre Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Da es sich bei den maßgebenden Anträgen nämlich um Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelte, hätte für den Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Erstaufenthaltstitel für die Fremden jeweils somit nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligungen ausgestellt werden können vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz NAG 2005). Infolge der unstrittigen Erteilung solcher Titel aber ist ungeachtet des aufrecht erhaltenen Begehrens auf Vornahme einer inhaltlichen Entscheidung wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen (Hinweis Beschluss vom 13. November 2012, 2010/22/0001, mwH). Daran würde auch der ins Treffen geführte hypothetische Verdienstentgang samt pensionsrechtlicher Konsequenzen nichts ändern, da allfällige Schadenersatzansprüche unabhängig vom Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen wären (Hinweis B vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0269).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220090.X01

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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