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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0062 E 17. April 2008 RS 5Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von dem genannten Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, 90/16/0003).Die Berufungsbehörde hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von dem genannten Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, 90/16/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130226.X01Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013