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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §17 Abs4;Rechtssatz
Nach § 17 Abs. 4 EStG 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsgemäße Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen (§ 17 Abs. 4 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004). Mit dem letzten Satz dieser Bestimmung wird klargestellt, dass eine Gewinnermittlung mittels Durchschnittssätzen ausschließlich für Einnahmen-/Ausgabenrechner zulässig ist (vgl. 461 BlgNR 22. GP 7).Nach Paragraph 17, Absatz 4, EStG 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsgemäße Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen (Paragraph 17, Absatz 4, dritter Satz EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,). Mit dem letzten Satz dieser Bestimmung wird klargestellt, dass eine Gewinnermittlung mittels Durchschnittssätzen ausschließlich für Einnahmen-/Ausgabenrechner zulässig ist vergleiche 461 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130036.X02Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017