TE Vwgh Beschluss 1993/1/13 92/12/0284

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs1;
DVG 1984 §3;
GehG 1956 §12a Abs1;
GehG 1956 §33 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des D.I. W in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (ohne nähere Bezeichnung) betreffend die Ernennung des Leiters des Baubezirksamtes K auf Grund der Ausschreibung vom 5. März 1992, Zl. Präs. I 70/311/J, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Auf Grund der Ausschreibung vom 5. März 1992 bewarb er sich um die Funktion eines Leiters des Baubezirksamtes K.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe mit dem nicht näher bezeichneten Bescheid, der dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei, den Mitbewerber D.I. R auf diesen Dienstposten ernannt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens, insbesondere seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen, Zahl Präs. I-61/96/Pz, in seinem Recht auf Verständigung vom Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens sowie in seinem Recht auf Ermessensübung im Sinne des Gesetzes und in seinem Recht auf Überprüfung der Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht"

habe, verletzt. Er beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Bescheides wegen "Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" ... "und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Sachverhaltes" aufzutragen.

Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er sei zwar nicht Adressat des angefochtenen Bescheides und es komme ihm nach den Ausschreibungsrichtlinien keine Parteistellung zu, doch sei er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, weil ihm auf Grund des vorschriftswidrigen Ausschreibungsverfahrens keinerlei Möglichkeit einer "fairen Messung mit seinen Mitbewerbern" gegeben worden sei. Der angefochtene Verwaltungsakt sei keiner Überprüfung auf rechtmäßige Ermessensübung im Sinne des Gesetzes zugänglich. Bei Einhaltung der Richtlinien hätte die Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können.

Nach dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1948, Zl. 887/47, Slg. N.F. 1948 Anhang Nr. 9, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangel der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Gerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Verfahren betreffend die Ernennung eines Beamten einem anderen Beamten keine Parteistellung zu, falls er keinen Rechtsanspruch auf die Beförderung auf einen solchen Dienstposten hat. Dem Beamten kommt ein Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine bestimmte Planstelle nach dem BDG 1979 nicht zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Zl. 2742/78, Slg. N.F. Nr. 9734/A und zuletzt vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168). Auf den Beschwerdeführer ist als Tiroler Landesbeamten grundsätzlich nach § 2 Z. 1 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung des Art. I Z. 1 der 6. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 35/1981) das BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 545/1980 anzuwenden. Die dort normierten Ausnahmen betreffen nicht den hier allein maßgeblichen Fall der Ernennung.

Daraus folgt aber bereits, daß dem Beschwerdeführer kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Verleihung der Planstelle, um die er sich beworben hatte zusteht, ebensowenig wie das von ihm behauptete Recht auf ein bestimmtes objektives Verfahren bei der Stellenbesetzung (in diesem Sinne vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1964, Slg. N.F. Nr. 6.424/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120284.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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