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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;Rechtssatz
Bei den typischerweise anfallenden Fahrtkosten kommt es bei der Abgrenzung des so genannten "kleinen" Pauschales vom "großen" nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands an; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086). Die Pauschalierung ändert nichts daran, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober, 2006/15/0145, VwSlg 8380 F/2008). Bei den nicht von diesem Abgeltungsregime erfassten Kosten bleibt es bei der allgemeinen Regel des Werbungskostenabzuges nach § 16 Abs. 1 EStG 1988, sodass es im Beschwerdefall für die steuerliche Berücksichtigung der strittigen Unfallkosten nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ankam. (Hier: Der Abgabepflichtige machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten in Form von Reparaturkosten an seinem Pkw nach einem Verkehrsunfall geltend, welcher aufgrund Eigenverschuldens von der Versicherung nicht gedeckt war. Es habe sich bei der Fahrt um eine unmittelbar nach Dienstschluss angetretene Heimfahrt von der Dienststelle in Wien nach St. Pölten gehandelt.)Bei den typischerweise anfallenden Fahrtkosten kommt es bei der Abgrenzung des so genannten "kleinen" Pauschales vom "großen" nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands an; vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086). Die Pauschalierung ändert nichts daran, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober, 2006/15/0145, VwSlg 8380 F/2008). Bei den nicht von diesem Abgeltungsregime erfassten Kosten bleibt es bei der allgemeinen Regel des Werbungskostenabzuges nach Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988, sodass es im Beschwerdefall für die steuerliche Berücksichtigung der strittigen Unfallkosten nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ankam. (Hier: Der Abgabepflichtige machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten in Form von Reparaturkosten an seinem Pkw nach einem Verkehrsunfall geltend, welcher aufgrund Eigenverschuldens von der Versicherung nicht gedeckt war. Es habe sich bei der Fahrt um eine unmittelbar nach Dienstschluss angetretene Heimfahrt von der Dienststelle in Wien nach St. Pölten gehandelt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130015.X02Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016