RS Vwgh 2012/12/19 2009/10/0111

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §11;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §14;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §15;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §4;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

§ 15 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ermöglicht StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden, eine neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren unbegrenzt. Voraussetzung der Zulassung von "QuereinsteigerInnen" zum Studium ist allerdings auch nach § 14 dieser Verordnung die Verfügbarkeit freier Plätze (vgl. B VfGH 11. März 2009, B 1861/08-5; wonach "der Verordnungsgeber nicht gesetzwidrig (handelt), wenn die Zulassung von "QuereinsteigerInnen" auch an die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gebunden wird"). Eine Zulassung der Studienwerberin zum Studium ohne die erfolgte Vergabe eines solchen Platzes käme daher auch nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nicht in Betracht. Eine aktuelle Rechtsverletzung ist somit ausgeschlossen (vgl. B 27. März 2012, 2008/10/0349).Paragraph 15, der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ermöglicht StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden, eine neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren unbegrenzt. Voraussetzung der Zulassung von "QuereinsteigerInnen" zum Studium ist allerdings auch nach Paragraph 14, dieser Verordnung die Verfügbarkeit freier Plätze vergleiche B VfGH 11. März 2009, B 1861/08-5; wonach "der Verordnungsgeber nicht gesetzwidrig (handelt), wenn die Zulassung von "QuereinsteigerInnen" auch an die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gebunden wird"). Eine Zulassung der Studienwerberin zum Studium ohne die erfolgte Vergabe eines solchen Platzes käme daher auch nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nicht in Betracht. Eine aktuelle Rechtsverletzung ist somit ausgeschlossen vergleiche B 27. März 2012, 2008/10/0349).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100111.X01

Im RIS seit

07.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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