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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §11;Rechtssatz
§ 15 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ermöglicht StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden, eine neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren unbegrenzt. Voraussetzung der Zulassung von "QuereinsteigerInnen" zum Studium ist allerdings auch nach § 14 dieser Verordnung die Verfügbarkeit freier Plätze (vgl. B VfGH 11. März 2009, B 1861/08-5; wonach "der Verordnungsgeber nicht gesetzwidrig (handelt), wenn die Zulassung von "QuereinsteigerInnen" auch an die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gebunden wird"). Eine Zulassung der Studienwerberin zum Studium ohne die erfolgte Vergabe eines solchen Platzes käme daher auch nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nicht in Betracht. Eine aktuelle Rechtsverletzung ist somit ausgeschlossen (vgl. B 27. März 2012, 2008/10/0349).Paragraph 15, der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ermöglicht StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden, eine neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren unbegrenzt. Voraussetzung der Zulassung von "QuereinsteigerInnen" zum Studium ist allerdings auch nach Paragraph 14, dieser Verordnung die Verfügbarkeit freier Plätze vergleiche B VfGH 11. März 2009, B 1861/08-5; wonach "der Verordnungsgeber nicht gesetzwidrig (handelt), wenn die Zulassung von "QuereinsteigerInnen" auch an die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gebunden wird"). Eine Zulassung der Studienwerberin zum Studium ohne die erfolgte Vergabe eines solchen Platzes käme daher auch nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nicht in Betracht. Eine aktuelle Rechtsverletzung ist somit ausgeschlossen vergleiche B 27. März 2012, 2008/10/0349).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100111.X01Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013