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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Fremde kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidungswesentlich auch auf die Annahme gründet, die Kinder der Fremden müssten ebenfalls das österreichische Bundesgebiet verlassen. Die Bescheide der belBeh, mit denen die Ausweisung der Söhne der Fremden verfügt worden war, wurden allerdings mit Erkenntnis des VwGH 20. Dezember 2012, 2012/23/0014, 0015, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die belBeh bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kinder der Fremden nicht "unter einem" ausgewiesen werden, zu einem anderen Bescheid - zumindest zu einer kürzeren Befristung des Aufenthaltsverbotes - gekommen wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012230013.X01Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013