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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Die belBeh hätte nicht annehmen dürfen, es bestehe die Gewissheit, dass der Fremde auch tatsächlich alle maßgeblichen Fragen versteht und daher zweckentsprechend beantworten kann, zumal es offenbar schon "äußerst schwierig" war, dem Fremden den Gegenstand seiner Vernehmung verständlich zu machen. Eine solche Gewissheit ist aber notwendig, um die Beiziehung eines Dolmetschers für nicht erforderlich zu halten (vgl. E 19. Februar 2003, 99/08/0146; E 19. März 2003, 98/08/0028).Die belBeh hätte nicht annehmen dürfen, es bestehe die Gewissheit, dass der Fremde auch tatsächlich alle maßgeblichen Fragen versteht und daher zweckentsprechend beantworten kann, zumal es offenbar schon "äußerst schwierig" war, dem Fremden den Gegenstand seiner Vernehmung verständlich zu machen. Eine solche Gewissheit ist aber notwendig, um die Beiziehung eines Dolmetschers für nicht erforderlich zu halten vergleiche E 19. Februar 2003, 99/08/0146; E 19. März 2003, 98/08/0028).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012230007.X01Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013