RS Vwgh 2012/12/20 2011/23/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2012
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ist die Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfüllt, was das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 indiziert, so kann daran eine außerordentliche Strafmilderung durch das Strafgericht und der Umstand, dass die Straftat in einem psychischen Ausnahmezustand begangen worden ist, nichts ändern. Maßgeblich ist nämlich, dass bei der von den Fremdenpolizeibehörden eigenständig vorzunehmenden Gefährdungsprognose in Anbetracht des strafbaren Verhaltens (hier: Bankraub unter Einsatz einer Gaspistole, wodurch ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kommt) jedenfalls auch das Vorliegen einer schweren Gefahr im dargestellten Sinn zu bejahen ist (vgl. E 12. September 2012, 2011/23/0315).Ist die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 erfüllt, was das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 indiziert, so kann daran eine außerordentliche Strafmilderung durch das Strafgericht und der Umstand, dass die Straftat in einem psychischen Ausnahmezustand begangen worden ist, nichts ändern. Maßgeblich ist nämlich, dass bei der von den Fremdenpolizeibehörden eigenständig vorzunehmenden Gefährdungsprognose in Anbetracht des strafbaren Verhaltens (hier: Bankraub unter Einsatz einer Gaspistole, wodurch ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kommt) jedenfalls auch das Vorliegen einer schweren Gefahr im dargestellten Sinn zu bejahen ist vergleiche E 12. September 2012, 2011/23/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230560.X01

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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