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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §56 Abs1;Rechtssatz
Ist die Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfüllt, was das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 indiziert, so kann daran eine außerordentliche Strafmilderung durch das Strafgericht und der Umstand, dass die Straftat in einem psychischen Ausnahmezustand begangen worden ist, nichts ändern. Maßgeblich ist nämlich, dass bei der von den Fremdenpolizeibehörden eigenständig vorzunehmenden Gefährdungsprognose in Anbetracht des strafbaren Verhaltens (hier: Bankraub unter Einsatz einer Gaspistole, wodurch ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kommt) jedenfalls auch das Vorliegen einer schweren Gefahr im dargestellten Sinn zu bejahen ist (vgl. E 12. September 2012, 2011/23/0315).Ist die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 erfüllt, was das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 indiziert, so kann daran eine außerordentliche Strafmilderung durch das Strafgericht und der Umstand, dass die Straftat in einem psychischen Ausnahmezustand begangen worden ist, nichts ändern. Maßgeblich ist nämlich, dass bei der von den Fremdenpolizeibehörden eigenständig vorzunehmenden Gefährdungsprognose in Anbetracht des strafbaren Verhaltens (hier: Bankraub unter Einsatz einer Gaspistole, wodurch ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kommt) jedenfalls auch das Vorliegen einer schweren Gefahr im dargestellten Sinn zu bejahen ist vergleiche E 12. September 2012, 2011/23/0315).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230560.X01Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013