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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §86 Abs1;Rechtssatz
Die belBeh hat das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die (als nur eine Verurteilung geltenden - siehe das E 14. Juni 2012, 2011/21/0153) Verurteilungen des Fremden wegen begangener Betrugsdelikte gestützt und ausdrücklich nur die diesen Urteilen zugrunde liegenden Tathandlungen des Fremden als den für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Sachverhalt angesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang jedoch außer Acht gelassen, dass sich der Fremde bereits seit über 16 Jahren rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots wäre daher am Maßstab des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 zu prüfen gewesen (E 22. September 2011, 2008/18/0519).Die belBeh hat das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die (als nur eine Verurteilung geltenden - siehe das E 14. Juni 2012, 2011/21/0153) Verurteilungen des Fremden wegen begangener Betrugsdelikte gestützt und ausdrücklich nur die diesen Urteilen zugrunde liegenden Tathandlungen des Fremden als den für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Sachverhalt angesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang jedoch außer Acht gelassen, dass sich der Fremde bereits seit über 16 Jahren rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots wäre daher am Maßstab des Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 zu prüfen gewesen (E 22. September 2011, 2008/18/0519).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230443.X03Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013