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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Selbst ein - nach der rückwirkenden Aufhebung des Aufenthaltstitelbescheides - bei der Fremdenbehörde anhängiges Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels schränkt die behördliche Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung nicht ein (vgl. E 31. Mai 2012, 2011/23/0652).Selbst ein - nach der rückwirkenden Aufhebung des Aufenthaltstitelbescheides - bei der Fremdenbehörde anhängiges Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels schränkt die behördliche Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung nicht ein vergleiche E 31. Mai 2012, 2011/23/0652).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230438.X02Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013