RS Vwgh 2012/12/20 2011/08/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0183 E 24. Jänner 1990 RS 6

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080070.X01

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten