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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0183 E 24. Jänner 1990 RS 6Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener Beweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080070.X01Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013