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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0030 E 20. Dezember 2012Rechtssatz
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 20/2009) wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Diese Wirkung eines Feststellungsbescheides tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2005/15/0043): 1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c bzw. § 191 Abs. 2 BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO); 2. der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm § 101 Abs. 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Von der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 (hier Abs. 4) BAO kann die Behörde Gebrauch machen, sie muss dies aber nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 99/13/0014, mwN); an die (beendigte) Personengemeinschaft gerichtete Bescheide können wirksam auch dadurch zugestellt werden, dass sie sämtlichen Mitgliedern der (ehemaligen) Personengemeinschaft zugestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 94/15/0004).Nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,) wirken Feststellungsbescheide im Sinne des Paragraph 188, BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Diese Wirkung eines Feststellungsbescheides tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2005/15/0043): 1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, bzw. Paragraph 191, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, BAO); 2. der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (Paragraph 97, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Von der Zustellfiktion des Paragraph 101, Absatz 3, (hier Absatz 4,) BAO kann die Behörde Gebrauch machen, sie muss dies aber nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 99/13/0014, mwN); an die (beendigte) Personengemeinschaft gerichtete Bescheide können wirksam auch dadurch zugestellt werden, dass sie sämtlichen Mitgliedern der (ehemaligen) Personengemeinschaft zugestellt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 94/15/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150029.X05Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013