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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, eine realistische Prognoserechnung vorzulegen und ein positives Gesamtergebnis an Hand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen. Eine solche Prognoserechnung hat die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und die in einem überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Einnahmen und Aufwendungen sämtlicher Jahre mit gleicher Bewirtschaftung zu umfassen. Die bloße Behauptung erwartbarer Überschüsse reicht für die steuerliche Anerkennung der Verluste nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, 2006/15/0055).Es ist Sache des Steuerpflichtigen, eine realistische Prognoserechnung vorzulegen und ein positives Gesamtergebnis an Hand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen. Eine solche Prognoserechnung hat die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und die in einem überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Einnahmen und Aufwendungen sämtlicher Jahre mit gleicher Bewirtschaftung zu umfassen. Die bloße Behauptung erwartbarer Überschüsse reicht für die steuerliche Anerkennung der Verluste nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, 2006/15/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150033.X06Im RIS seit
31.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019