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22/03 AußerstreitverfahrenRechtssatz
Wird zum Vergleich ein Grundstück herangezogen, das nach Ansicht des Gutachters in einem oder mehreren wertbestimmenden Merkmalen dem zu bewertenden Grundstück unterlegen ist (wie zB im Falle der Grundstücke A), ist der Wertunterschied durch einen entsprechenden Zuschlag auszugleichen, um solcherart zum Wert des Bewertungsobjektes zu gelangen. Die (behauptete) "markant" schlechtere Bodenqualität der Grundstücke A musste daher - um eine Vergleichbarkeit mit der streitgegenständlichen Liegenschaft herzustellen - zu einem fiktiven Preiszuschlag führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150033.X04Im RIS seit
31.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019