RS Vwgh 2012/12/20 2009/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2012
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
23/04 Exekutionsordnung
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Wird zum Vergleich ein Grundstück herangezogen, das nach Ansicht des Gutachters in einem oder mehreren wertbestimmenden Merkmalen dem zu bewertenden Grundstück unterlegen ist (wie zB im Falle der Grundstücke A), ist der Wertunterschied durch einen entsprechenden Zuschlag auszugleichen, um solcherart zum Wert des Bewertungsobjektes zu gelangen. Die (behauptete) "markant" schlechtere Bodenqualität der Grundstücke A musste daher - um eine Vergleichbarkeit mit der streitgegenständlichen Liegenschaft herzustellen - zu einem fiktiven Preiszuschlag führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150033.X04

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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