Index
22/03 AußerstreitverfahrenNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren, in dem die Höhe des Einlagewertes des Grundstücks strittig war, lag ein Sachverständigengutachten vor. Der Gutachter bediente sich bei der Bewertung des Grundstücks des so genannten Vergleichswertverfahrens. Dabei sind solche Vergleichsgrundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit der zu begutachtenden Liegenschaft weitgehend übereinstimmen. Die Wertbestimmungsmerkmale sind bei unbebauten Grundstücken insbesondere die Lage, der Entwicklungszustand, die Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung, der Erschließungsgrad, die Bodenbeschaffenheit, die Grundstücksgröße und -gestaltung. Unterschiede der wertbeeinflussenden Merkmale zwischen dem Bewertungsgrundstück und den zum Vergleich herangezogenen Grundstücken sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen (vgl. Ross-Brachmann, Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien30, 91 ff, Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60 ff).Im Verwaltungsverfahren, in dem die Höhe des Einlagewertes des Grundstücks strittig war, lag ein Sachverständigengutachten vor. Der Gutachter bediente sich bei der Bewertung des Grundstücks des so genannten Vergleichswertverfahrens. Dabei sind solche Vergleichsgrundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit der zu begutachtenden Liegenschaft weitgehend übereinstimmen. Die Wertbestimmungsmerkmale sind bei unbebauten Grundstücken insbesondere die Lage, der Entwicklungszustand, die Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung, der Erschließungsgrad, die Bodenbeschaffenheit, die Grundstücksgröße und -gestaltung. Unterschiede der wertbeeinflussenden Merkmale zwischen dem Bewertungsgrundstück und den zum Vergleich herangezogenen Grundstücken sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen vergleiche Ross-Brachmann, Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien30, 91 ff, Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150033.X03Im RIS seit
31.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019