Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn eigenes, unentgeltlich erworbenes Vermögen aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft wird. Von gewerblichen Einkünften wird dann zu sprechen sein, wenn die Abverkäufe einen größeren Umfang erreichen und geplant (gezielt) erfolgen (Hinweis Erkenntnis vom 26. April 1989, 89/14/0004.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150033.X01Im RIS seit
31.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019