RS Vwgh 2012/12/20 2009/15/0033

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn eigenes, unentgeltlich erworbenes Vermögen aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft wird. Von gewerblichen Einkünften wird dann zu sprechen sein, wenn die Abverkäufe einen größeren Umfang erreichen und geplant (gezielt) erfolgen (Hinweis Erkenntnis vom 26. April 1989, 89/14/0004.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150033.X01

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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