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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auskunftserteilung nach § 74a EisbG - Ihr Vorbringen, durch die Auskunftserteilung an die belangte Behörde würden ihre Geschäftsgeheimnisse einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen offen gelegt werden, vermag die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil von der Akteneinsicht an Dritte solche Aktenbestandteile ausgenommen sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (hier der Beschwerdeführerin) herbeiführen würde (§ 17 Abs 3 AVG).Nichtstattgebung - Auskunftserteilung nach Paragraph 74 a, EisbG - Ihr Vorbringen, durch die Auskunftserteilung an die belangte Behörde würden ihre Geschäftsgeheimnisse einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen offen gelegt werden, vermag die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil von der Akteneinsicht an Dritte solche Aktenbestandteile ausgenommen sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (hier der Beschwerdeführerin) herbeiführen würde (Paragraph 17, Absatz 3, AVG).
Schlagworte
Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012030033.A01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013