RS Vwgh 2012/12/21 2012/17/0386

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0391 E 21. Dezember 2012 2012/17/0393 E 21. Dezember 2012 2012/17/0384 E 27. Februar 2013 2012/17/0400 E 21. Dezember 2012 2012/17/0380 E 30. Jänner 2013 2012/17/0398 E 21. Dezember 2012

Rechtssatz

Nicht nur die Behörde erster Instanz, sondern auch die Berufungsbehörde selbst wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Der bloße Umstand, dass eine Unklarheit hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitraumes herrscht (oder dass man unterschiedlicher Auffassung sein könnte, welcher Tatzeitraum sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt), rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bestätigung der erstinstanzlichen Einstellung des Verfahrens.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170386.X02

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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