Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0096 2012/17/0095Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, mwN), kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, so ist die Berufung zurückzuweisen. So wurde einerseits das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten (§ 53 Abs. 3 GSpG) gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122). (Hier: Den Beschwerdeführern ist in den vorliegenden Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zugekommen. Sie haben die Parteistellung auch durch die Erlassung der Beschlagnahmebescheide ihnen gegenüber nicht erlangt, daher wären ihre Berufungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführer in den Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.)Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, mwN), kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, so ist die Berufung zurückzuweisen. So wurde einerseits das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten (Paragraph 53, Absatz 3, GSpG) gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122). (Hier: Den Beschwerdeführern ist in den vorliegenden Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zugekommen. Sie haben die Parteistellung auch durch die Erlassung der Beschlagnahmebescheide ihnen gegenüber nicht erlangt, daher wären ihre Berufungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführer in den Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170094.X01Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013