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L65002 Jagd Wild KärntenRechtssatz
Die Anhörung des Landesjagdbeirates nach § 8 Abs 4 Krnt JagdG 2000 bzw die Befassung der Kärntner Jägerschaft kann nicht bedeuten, dass diese Institutionen in einem Verfahren zur Erweiterung eines Wildgeheges als Sachverständige beigezogen wurden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung im Grunde des § 52 AVG nur physische Personen Sachverständige sein können (vgl etwa E vom 12. September 1980, 1343/79, VwSlg 10.225 A; (E vom 27. März 2003, 2000/09/0029, VwSlg 16046 A); E vom 29. Juli 1992, 91/12/0036; E vom 26. April 2006, 2005/12/0047). Deren Stellungnahmen sind zwar Beweismittel im Sinn des § 46 AVG, liegen aber nicht auf der Ebene von Sachverständigengutachten (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0172). Im Übrigen kommen weder dem Landesjagdbeirat (vgl § 8 Abs 4 Krnt JagdG 2000, sowie E vom 19. Oktober 2004, 2001/03/0077) noch der Kärntner Jägerschaft im vorliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung zu. Diese Einrichtungen haben daher auch nicht das nach § 45 Abs 3 AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Einladung an die Kärntner Jägerschaft und an den Landesjagdbeirat bedeutet somit nicht, dass diese Stellen ein Sachverständigengutachten zu erstatten gehabt hätten.Die Anhörung des Landesjagdbeirates nach Paragraph 8, Absatz 4, Krnt JagdG 2000 bzw die Befassung der Kärntner Jägerschaft kann nicht bedeuten, dass diese Institutionen in einem Verfahren zur Erweiterung eines Wildgeheges als Sachverständige beigezogen wurden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung im Grunde des Paragraph 52, AVG nur physische Personen Sachverständige sein können vergleiche etwa E vom 12. September 1980, 1343/79, VwSlg 10.225 A; (E vom 27. März 2003, 2000/09/0029, VwSlg 16046 A); E vom 29. Juli 1992, 91/12/0036; E vom 26. April 2006, 2005/12/0047). Deren Stellungnahmen sind zwar Beweismittel im Sinn des Paragraph 46, AVG, liegen aber nicht auf der Ebene von Sachverständigengutachten (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0172). Im Übrigen kommen weder dem Landesjagdbeirat vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, Krnt JagdG 2000, sowie E vom 19. Oktober 2004, 2001/03/0077) noch der Kärntner Jägerschaft im vorliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung zu. Diese Einrichtungen haben daher auch nicht das nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Einladung an die Kärntner Jägerschaft und an den Landesjagdbeirat bedeutet somit nicht, dass diese Stellen ein Sachverständigengutachten zu erstatten gehabt hätten.
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030135.X02Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013