Index
L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage, ob durch die Anlage der Erweiterung des schon bestehenden Geheges die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten iSd § 8 Abs 5 Krnt JagG 2000 wesentlich beeinträchtigt wird, stellt zwar eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage dar, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen verlangen als jagdfachliche Fragestellung allerdings eine sachverständige Beurteilung, die auf Grund des zu ihrer Beantwortung erforderlichen Fachwissens ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen nicht erfolgen kann.Die Frage, ob durch die Anlage der Erweiterung des schon bestehenden Geheges die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten iSd Paragraph 8, Absatz 5, Krnt JagG 2000 wesentlich beeinträchtigt wird, stellt zwar eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage dar, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen verlangen als jagdfachliche Fragestellung allerdings eine sachverständige Beurteilung, die auf Grund des zu ihrer Beantwortung erforderlichen Fachwissens ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen nicht erfolgen kann.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030135.X01Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013