RS Vwgh 2012/12/21 2012/03/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2012
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs5;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage, ob durch die Anlage der Erweiterung des schon bestehenden Geheges die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten iSd § 8 Abs 5 Krnt JagG 2000 wesentlich beeinträchtigt wird, stellt zwar eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage dar, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen verlangen als jagdfachliche Fragestellung allerdings eine sachverständige Beurteilung, die auf Grund des zu ihrer Beantwortung erforderlichen Fachwissens ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen nicht erfolgen kann.Die Frage, ob durch die Anlage der Erweiterung des schon bestehenden Geheges die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten iSd Paragraph 8, Absatz 5, Krnt JagG 2000 wesentlich beeinträchtigt wird, stellt zwar eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage dar, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen verlangen als jagdfachliche Fragestellung allerdings eine sachverständige Beurteilung, die auf Grund des zu ihrer Beantwortung erforderlichen Fachwissens ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen nicht erfolgen kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030135.X01

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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