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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Angesichts der unstrittigen Lücken zwischen Boden und Einfriedung des Geheges ist es für die Behörde nicht geboten, die fachliche Beurteilung eines weiteren Sachverständigen ("aus dem Fachgebiet von Gehegeeinfriedungen") betreffend die Beurteilung des Zustandes der Einfriedung zu befassen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030088.X02Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013