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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Das belangte Tribunal (Post-Control-Kommission) hatte - zumal es gemäß § 44 PostmarktG 2009 das AVG anzuwenden hatte - vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids angesichts seiner umfassenden Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl §§ 37 ff AVG betreffend das Ermittlungsverfahren sowie § 56 AVG) und zur rechtlichen Beurteilung (vgl §§ 56 ff AVG betreffend Bescheide, insbesondere § 59 Abs 1 leg cit) alle für den vorliegenden Fall relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb schon das Verfahren vor der Post-Control-Kommission sämtliche nach Art 47 Abs 2 Grundrechte Charta erforderlichen Garantien bietet (vgl EuGH vom 6. November 2012, Rs C-199/11, Otis ua, Rz 49 ff, insbesondere Rz 56 ff). Bei der Führung des Ermittlungsverfahrens hatte das belangte Tribunal die Beweise zu erheben und zu würdigen, das heißt insbesondere ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz sowie den Umstand zu beurteilen, ob diese Beweise seine Entscheidung tragen können (vgl das eben zitierte Urteil, Rz 59 und Rz 61; unter Hinweis auf EuGH vom 8. Dezember 2011, Rs C-386/10P, Chalkor, Rz 51 ff). Gegen diese Entscheidung hat die bf Gemeinde die vorliegende Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (ebenfalls einem unabhängigen Gericht) eingebracht. Damit ist nicht ersichtlich, dass der bf Gemeinde kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art 47 Grundrechte Charta zugekommen wäre.Das belangte Tribunal (Post-Control-Kommission) hatte - zumal es gemäß Paragraph 44, PostmarktG 2009 das AVG anzuwenden hatte - vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids angesichts seiner umfassenden Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraphen 37, ff AVG betreffend das Ermittlungsverfahren sowie Paragraph 56, AVG) und zur rechtlichen Beurteilung vergleiche Paragraphen 56, ff AVG betreffend Bescheide, insbesondere Paragraph 59, Absatz eins, leg cit) alle für den vorliegenden Fall relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb schon das Verfahren vor der Post-Control-Kommission sämtliche nach Artikel 47, Absatz 2, Grundrechte Charta erforderlichen Garantien bietet vergleiche EuGH vom 6. November 2012, Rs C-199/11, Otis ua, Rz 49 ff, insbesondere Rz 56 ff). Bei der Führung des Ermittlungsverfahrens hatte das belangte Tribunal die Beweise zu erheben und zu würdigen, das heißt insbesondere ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz sowie den Umstand zu beurteilen, ob diese Beweise seine Entscheidung tragen können vergleiche das eben zitierte Urteil, Rz 59 und Rz 61; unter Hinweis auf EuGH vom 8. Dezember 2011, Rs C-386/10P, Chalkor, Rz 51 ff). Gegen diese Entscheidung hat die bf Gemeinde die vorliegende Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (ebenfalls einem unabhängigen Gericht) eingebracht. Damit ist nicht ersichtlich, dass der bf Gemeinde kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 47, Grundrechte Charta zugekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030038.X11Im RIS seit
08.02.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015