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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Die Post-Control-Kommission ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass einer "betroffenen Gemeinde" keine Parteistellung im Rahmen eines nach § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 geführten Verfahrens zukommt. Damit stand es der Behörde auch nicht offen, in einem solchen Verfahren eingeholte Beweise (etwa betreffend Kostenrechnungsunterlagen) der "betroffenen Gemeinde" zur Kenntnis zu bringen bzw mit dieser (im Rahmen des rechtlichen Gehörs) zu erörtern. Der "betroffenen Gemeinde" stand auch kein Recht auf Akteneinsicht in einem von der Behörde nach § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 geführten Verfahren zu.Die Post-Control-Kommission ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass einer "betroffenen Gemeinde" keine Parteistellung im Rahmen eines nach Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 geführten Verfahrens zukommt. Damit stand es der Behörde auch nicht offen, in einem solchen Verfahren eingeholte Beweise (etwa betreffend Kostenrechnungsunterlagen) der "betroffenen Gemeinde" zur Kenntnis zu bringen bzw mit dieser (im Rahmen des rechtlichen Gehörs) zu erörtern. Der "betroffenen Gemeinde" stand auch kein Recht auf Akteneinsicht in einem von der Behörde nach Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 geführten Verfahren zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030038.X06Im RIS seit
08.02.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015