TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 B674/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen das Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. September 1966, Z VR IIa 545-11/66.

Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Die Liegenschaft Melk, Abt Amand-Johnstraße 18, wurde mit Kaufvertrag vom 23.8.1966 an F und M B, Matzleinsdorf 1 bei Melk, verkauft.

Die Ihnen mit Schreiben vom 18.1.1966, VR IIa 945-6/65, erteilte Bevollmächtigung für die Verwaltung der Liegenschaft wird zufolge des Verkaufes mit 31. 8. 1966 widerrufen mit dem gleichzeitigen Ersuchen, die Einnahmen und Ausgaben bis 31. 8. 1966 noch mit der ho. Dienststelle, die Einnahmen und Ausgaben ab 1.9.1966 hingegen bereits mit den Käufern abzurechnen und eventuelle in Ihrer Verwahrung befindliche Verwaltungsunterlagen an diese zu übergeben. Die Käufer werden unter einem von hier ersucht, sich wegen der Übernahme mit Ihnen in Verbindung zu setzen.

Abschließend erlaubt sich die Dienststelle, Ihnen für Ihre Verwaltungstätigkeit den Dank auszusprechen."

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Nach §82 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden; gemäß Abs2 dieser Vorschrift kann eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen (grundsätzlich) ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, erhoben werden.

Selbst wenn man das wiedergegebene Schreiben als - letztinstanzlichen - Bescheid (oder als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) iS des Art144 Abs1 B-VG beurteilt, wäre eine dagegen gerichtete Beschwerde gemäß §82 Abs1 (bzw. Abs2) VerfGG doch offenkundig verspätet und daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG zurückzuweisen.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B674.1990

Dokumentnummer

JFT_10099076_90B00674_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten