RS Vwgh 2012/12/21 2012/03/0038

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Veröffentlicht am 21.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
91/02 Post

Norm

AVG §8;
PostG 1997 §4 Abs5;
PostmarktG 2009 §7 Abs5;
PostmarktG 2009 §7 Abs6;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §19 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das in § 7 Abs 5 PostmarktG 2009 genannte einvernehmliche Zusammenwirken bedeutet nicht, dass der Gemeinde ein subjektives Recht auf Nicht-Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle bzw auf die Versorgung mit einer solchen zukäme, sondern charakterisiert lediglich die Verpflichtung des Universaldienstbetreibers, gemeinsam mit der Gemeinde alternative Lösungen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten, zu suchen. In diesem Sinne ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (RV 319 BlgNR 24. GP, zu § 7 Abs 5), dass mit der in § 7 Abs 5 PostmarktG 2009 getroffenen Regelung die schon bisher im PostG 1997 vorgesehene Einbindung der Gemeinden bei der Umwandlung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle erhalten bleiben soll und das einvernehmliche Zusammenwirken kein Vetorecht der Gemeinde bedeute, vielmehr sei sowohl von einer betroffenen Gemeinde als auch vom Universaldienstbetreiber gemeinsam eine Lösung anzustreben. Der Gesetzgeber hat daher den betroffenen Gemeinden - anders als etwa nach § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVPG 2000 - für das in § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 vorgesehene Verfahren keine Parteistellung eingeräumt. Zu der im PostG 1997 getroffenen Regelung betreffend die Schließung von Postämtern (§ 4 Abs 5 leg cit) hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass den betroffenen Gemeinden in diesem Verfahren keine Parteistellung zukam (VfGH vom 8. Oktober 2009, B 828/09, G 205/09, V 42/09, VfSlg 18.909).Das in Paragraph 7, Absatz 5, PostmarktG 2009 genannte einvernehmliche Zusammenwirken bedeutet nicht, dass der Gemeinde ein subjektives Recht auf Nicht-Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle bzw auf die Versorgung mit einer solchen zukäme, sondern charakterisiert lediglich die Verpflichtung des Universaldienstbetreibers, gemeinsam mit der Gemeinde alternative Lösungen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten, zu suchen. In diesem Sinne ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 319 BlgNR 24. GP, zu Paragraph 7, Absatz 5,), dass mit der in Paragraph 7, Absatz 5, PostmarktG 2009 getroffenen Regelung die schon bisher im PostG 1997 vorgesehene Einbindung der Gemeinden bei der Umwandlung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle erhalten bleiben soll und das einvernehmliche Zusammenwirken kein Vetorecht der Gemeinde bedeute, vielmehr sei sowohl von einer betroffenen Gemeinde als auch vom Universaldienstbetreiber gemeinsam eine Lösung anzustreben. Der Gesetzgeber hat daher den betroffenen Gemeinden - anders als etwa nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, UVPG 2000 - für das in Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 vorgesehene Verfahren keine Parteistellung eingeräumt. Zu der im PostG 1997 getroffenen Regelung betreffend die Schließung von Postämtern (Paragraph 4, Absatz 5, leg cit) hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass den betroffenen Gemeinden in diesem Verfahren keine Parteistellung zukam (VfGH vom 8. Oktober 2009, B 828/09, G 205/09, römisch fünf 42/09, VfSlg 18.909).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030038.X04

Im RIS seit

08.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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