RS Vwgh 2012/12/21 2012/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §8;
PostmarktG 2009 §7 Abs5;
PostmarktG 2009 §7 Abs6;

Rechtssatz

Für eine "betroffene Gemeinde" entfalten die Formen der Beendigung des Prüfverfahrens nach § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 auf dem Boden des § 8 AVG lediglich eine abgeleitete, mittelbare Wirkung. Vor der Einleitung des Prüfverfahrens nach § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 hat zwar der Universaldienstbetreiber nach § 7 Abs 5 PostmarktG 2009 eine "betroffene Gemeinde" von der beabsichtigten Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dieser Gemeinde innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen - auf die in dieser Bestimmung näher normierte Art - zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Art und Ergebnisse dieses Zusammenwirkens von Gemeinde und Universaldienstbetreibers stellen aber keinen Gegenstand des nach § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 zu führenden Prüfverfahrens dar, zumal der Universaldienstbetreiber als eine Unterlage zur Einleitung dieses Prüfverfahrens lediglich die "Einladung" der betroffenen Gemeinde zur Führung von Gesprächen und zur Suche nach alternativen Lösungen anzuschließen hat, aber nicht verpflichtet ist, der Behörde diesbezüglich weitere Informationen zukommen zu lassen.Für eine "betroffene Gemeinde" entfalten die Formen der Beendigung des Prüfverfahrens nach Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 auf dem Boden des Paragraph 8, AVG lediglich eine abgeleitete, mittelbare Wirkung. Vor der Einleitung des Prüfverfahrens nach Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 hat zwar der Universaldienstbetreiber nach Paragraph 7, Absatz 5, PostmarktG 2009 eine "betroffene Gemeinde" von der beabsichtigten Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dieser Gemeinde innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen - auf die in dieser Bestimmung näher normierte Art - zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Art und Ergebnisse dieses Zusammenwirkens von Gemeinde und Universaldienstbetreibers stellen aber keinen Gegenstand des nach Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 zu führenden Prüfverfahrens dar, zumal der Universaldienstbetreiber als eine Unterlage zur Einleitung dieses Prüfverfahrens lediglich die "Einladung" der betroffenen Gemeinde zur Führung von Gesprächen und zur Suche nach alternativen Lösungen anzuschließen hat, aber nicht verpflichtet ist, der Behörde diesbezüglich weitere Informationen zukommen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030038.X03

Im RIS seit

08.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten