Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wem die Stellung als Partei in dem nach § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 zu führenden Verfahren betreffend die beabsichtigte Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zukommt, wird im PostmarktG 2009 nicht ausdrücklich festgelegt. Im Lichte des § 8 AVG ergibt sich aber aus der in § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 getroffenen Regelung, dass in diesem Verfahren lediglich dem Universaldienstbetreiber Parteistellung zukommt. Dieses Verfahren wird vom Universaldienstbetreiber mit der Vorlage der in § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 genannten "Unterlagen" an die Behörde eingeleitet. Ferner greifen sowohl die Untersagung der Schließung der Geschäftsstelle als auch die Einstellung des Prüfverfahrens nach § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 (vgl den vierten und den fünften Satz dieser Bestimmung) durch die Regulierungsbehörde (je nachdem, ob die in § 7 Abs 3 PostmarktG 2009 normierten Voraussetzungen für eine Schließung gegeben sind) unmittelbar in die Rechtssphäre des die Post-Geschäftsstelle betreibenden Universaldienstbetreibers iSd § 8 AVG ein. Gleiches gilt für den in § 7 Abs 6 PostmarktG 2009 vorgesehenen Fall der Nichtuntersagung.Wem die Stellung als Partei in dem nach Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 zu führenden Verfahren betreffend die beabsichtigte Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zukommt, wird im PostmarktG 2009 nicht ausdrücklich festgelegt. Im Lichte des Paragraph 8, AVG ergibt sich aber aus der in Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 getroffenen Regelung, dass in diesem Verfahren lediglich dem Universaldienstbetreiber Parteistellung zukommt. Dieses Verfahren wird vom Universaldienstbetreiber mit der Vorlage der in Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 genannten "Unterlagen" an die Behörde eingeleitet. Ferner greifen sowohl die Untersagung der Schließung der Geschäftsstelle als auch die Einstellung des Prüfverfahrens nach Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 vergleiche den vierten und den fünften Satz dieser Bestimmung) durch die Regulierungsbehörde (je nachdem, ob die in Paragraph 7, Absatz 3, PostmarktG 2009 normierten Voraussetzungen für eine Schließung gegeben sind) unmittelbar in die Rechtssphäre des die Post-Geschäftsstelle betreibenden Universaldienstbetreibers iSd Paragraph 8, AVG ein. Gleiches gilt für den in Paragraph 7, Absatz 6, PostmarktG 2009 vorgesehenen Fall der Nichtuntersagung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030038.X02Im RIS seit
08.02.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015