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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/17/0248 E 21. Dezember 2012Rechtssatz
§ 66 Abs. 4 AVG ist nicht auf das Vorstellungsverfahren, sondern allein auf das Berufungsverfahren anwendbar (arg.: "Berufungsbehörde") und sieht lediglich für die Berufungsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen eine meritorische Entscheidungspflicht vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0220).Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist nicht auf das Vorstellungsverfahren, sondern allein auf das Berufungsverfahren anwendbar (arg.: "Berufungsbehörde") und sieht lediglich für die Berufungsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen eine meritorische Entscheidungspflicht vor vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0220).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170247.X03Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013