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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §303;Rechtssatz
Auf Grund der gemäß § 42 Abs. 3 VwGG gegebenen Rückwirkung der Aufhebung des die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheids scheidet auch der im angefochtenen Bescheid enthaltene Spruchteil, der die Berufung gegen die Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren (die Festsetzung der Abgabe) und die Festsetzung des Säumniszuschlages betrifft, aus dem Rechtsbestand aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 99/15/0144). Insoweit war daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Auf Grund der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG gegebenen Rückwirkung der Aufhebung des die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheids scheidet auch der im angefochtenen Bescheid enthaltene Spruchteil, der die Berufung gegen die Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren (die Festsetzung der Abgabe) und die Festsetzung des Säumniszuschlages betrifft, aus dem Rechtsbestand aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 99/15/0144). Insoweit war daher das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170122.X04Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013