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L37406 Kurabgabe SteiermarkNorm
ASVG §302 Abs4;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Stmk. KurabgabeG, wonach in Heimen untergebrachte Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Sozialversicherungsträger die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt, eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe erhalten, ist aus ihrer historischen Entwicklung dahin gehend zu verstehen, dass sie an einen bestimmten Typus einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung anknüpft. Die hier interessierende, im ASVG seit 1996 verankerte Differenzierung bei der Einhebung der Zuzahlung knüpft nicht an der versicherungsrechtlichen Notwendigkeit einer Leistung oder an im Versicherungsverlauf liegenden Unterschieden an, sondern an der sozialen Lage der Leistungsempfänger. Sie ändert nichts am grundsätzlichen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten durch den Versicherungsträger im Gegensatz zu einer bloßen Zuschussleistung. Die hier vorgenommene Anknüpfung in einer landesgesetzlichen Abgabenbestimmung an das sozialversicherungsrechtliche Leistungsrecht kann nur dahin gehend verstanden werden, dass bestimmte Typen von Leistungen erfasst werden sollten.Die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 3, Stmk. KurabgabeG, wonach in Heimen untergebrachte Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Sozialversicherungsträger die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt, eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe erhalten, ist aus ihrer historischen Entwicklung dahin gehend zu verstehen, dass sie an einen bestimmten Typus einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung anknüpft. Die hier interessierende, im ASVG seit 1996 verankerte Differenzierung bei der Einhebung der Zuzahlung knüpft nicht an der versicherungsrechtlichen Notwendigkeit einer Leistung oder an im Versicherungsverlauf liegenden Unterschieden an, sondern an der sozialen Lage der Leistungsempfänger. Sie ändert nichts am grundsätzlichen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten durch den Versicherungsträger im Gegensatz zu einer bloßen Zuschussleistung. Die hier vorgenommene Anknüpfung in einer landesgesetzlichen Abgabenbestimmung an das sozialversicherungsrechtliche Leistungsrecht kann nur dahin gehend verstanden werden, dass bestimmte Typen von Leistungen erfasst werden sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170122.X02Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013