RS Vwgh 2012/12/21 2010/17/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2012
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;
BAO §323a;
LAO Stmk 1963 §224;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen kommt es grundsätzlich darauf an, wann der verfahrensrechtlich maßgebliche Sachverhalt stattgefunden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Die Übergangsbestimmungen für Landes- und Gemeindeabgaben in § 323a BAO zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, treffen für die Wiederaufnahme des Verfahrens keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung. Die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme war daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Verfügung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Stmk. LAO in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008. Die belangte Behörde hätte ihrer Prüfung daher diese Rechtslage zu Grunde legen müssen. Dass sie die Zulässigkeit der Wiederaufnahme dementgegen nach den Bestimmungen der BAO beurteilt hat, verletzt die beschwerdeführende Partei jedoch für sich allein noch nicht in ihren Rechten. Soweit die Heranziehung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Wiederaufnahmsgrundes des Hervorkommens neuer Tatsachen in § 303 BAO auch nach § 224 Stmk. LAO seine Deckung finden würde, wäre der angefochtene Bescheid insoweit nicht rechtswidrig.Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen kommt es grundsätzlich darauf an, wann der verfahrensrechtlich maßgebliche Sachverhalt stattgefunden hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Die Übergangsbestimmungen für Landes- und Gemeindeabgaben in Paragraph 323 a, BAO zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, treffen für die Wiederaufnahme des Verfahrens keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung. Die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme war daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Verfügung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Stmk. LAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2008,. Die belangte Behörde hätte ihrer Prüfung daher diese Rechtslage zu Grunde legen müssen. Dass sie die Zulässigkeit der Wiederaufnahme dementgegen nach den Bestimmungen der BAO beurteilt hat, verletzt die beschwerdeführende Partei jedoch für sich allein noch nicht in ihren Rechten. Soweit die Heranziehung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Wiederaufnahmsgrundes des Hervorkommens neuer Tatsachen in Paragraph 303, BAO auch nach Paragraph 224, Stmk. LAO seine Deckung finden würde, wäre der angefochtene Bescheid insoweit nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170122.X01

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten