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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §303;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen kommt es grundsätzlich darauf an, wann der verfahrensrechtlich maßgebliche Sachverhalt stattgefunden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Die Übergangsbestimmungen für Landes- und Gemeindeabgaben in § 323a BAO zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, treffen für die Wiederaufnahme des Verfahrens keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung. Die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme war daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Verfügung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Stmk. LAO in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008. Die belangte Behörde hätte ihrer Prüfung daher diese Rechtslage zu Grunde legen müssen. Dass sie die Zulässigkeit der Wiederaufnahme dementgegen nach den Bestimmungen der BAO beurteilt hat, verletzt die beschwerdeführende Partei jedoch für sich allein noch nicht in ihren Rechten. Soweit die Heranziehung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Wiederaufnahmsgrundes des Hervorkommens neuer Tatsachen in § 303 BAO auch nach § 224 Stmk. LAO seine Deckung finden würde, wäre der angefochtene Bescheid insoweit nicht rechtswidrig.Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen kommt es grundsätzlich darauf an, wann der verfahrensrechtlich maßgebliche Sachverhalt stattgefunden hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Die Übergangsbestimmungen für Landes- und Gemeindeabgaben in Paragraph 323 a, BAO zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, treffen für die Wiederaufnahme des Verfahrens keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung. Die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme war daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Verfügung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Stmk. LAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2008,. Die belangte Behörde hätte ihrer Prüfung daher diese Rechtslage zu Grunde legen müssen. Dass sie die Zulässigkeit der Wiederaufnahme dementgegen nach den Bestimmungen der BAO beurteilt hat, verletzt die beschwerdeführende Partei jedoch für sich allein noch nicht in ihren Rechten. Soweit die Heranziehung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Wiederaufnahmsgrundes des Hervorkommens neuer Tatsachen in Paragraph 303, BAO auch nach Paragraph 224, Stmk. LAO seine Deckung finden würde, wäre der angefochtene Bescheid insoweit nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170122.X01Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013