RS Vwgh 2012/12/21 2009/17/0199

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Veröffentlicht am 21.12.2012
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
LAO Krnt 1991 §232 Abs1;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

In einer nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens ergehenden neuen Sachentscheidung ist die Abgabenbehörde nicht an eine im früheren Verfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden, sondern hat die nunmehr als richtig erkannte ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 307 Anm. 5).In einer nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens ergehenden neuen Sachentscheidung ist die Abgabenbehörde nicht an eine im früheren Verfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden, sondern hat die nunmehr als richtig erkannte ihrem Bescheid zu Grunde zu legen vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 307, Anmerkung 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009170199.X02

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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