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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §307 Abs1;Rechtssatz
In einer nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens ergehenden neuen Sachentscheidung ist die Abgabenbehörde nicht an eine im früheren Verfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden, sondern hat die nunmehr als richtig erkannte ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 307 Anm. 5).In einer nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens ergehenden neuen Sachentscheidung ist die Abgabenbehörde nicht an eine im früheren Verfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden, sondern hat die nunmehr als richtig erkannte ihrem Bescheid zu Grunde zu legen vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 307, Anmerkung 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009170199.X02Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013