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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Ein parlamentarischer Klub kann jedenfalls die ihm eingeräumten Rechte mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen (vgl die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1957, VfSlg 3193, und (unter Hw darauf) vom 13. Juni 2002, VfSlg 16535, sowie die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes, Entscheidungen vom 29. November 2001, 6 Ob 270/01a, und vom 20. März 2003, 287/02b). Auch die Erhebung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Berichterstattung durch den ORF erfolgt jedenfalls im Rahmen seines Wirkungsbereiches sowie in Verfolgung seiner Klubinteressen und damit im Rahmen seiner Rechtspersönlichkeit (vgl idS die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2001), weshalb der parlamentarische Klub iSd Art Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zur Beschwerdeerhebung legitimiert war.Ein parlamentarischer Klub kann jedenfalls die ihm eingeräumten Rechte mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen vergleiche die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1957, VfSlg 3193, und (unter Hw darauf) vom 13. Juni 2002, VfSlg 16535, sowie die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes, Entscheidungen vom 29. November 2001, 6 Ob 270/01a, und vom 20. März 2003, 287/02b). Auch die Erhebung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Berichterstattung durch den ORF erfolgt jedenfalls im Rahmen seines Wirkungsbereiches sowie in Verfolgung seiner Klubinteressen und damit im Rahmen seiner Rechtspersönlichkeit vergleiche idS die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2001), weshalb der parlamentarische Klub iSd Art Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Beschwerdeerhebung legitimiert war.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030131.X05Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015