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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Jedenfalls in seiner jüngeren Rechtsprechung bejaht der Oberste Gerichtshof die Rechtspersönlichkeit eines parlamentarischen Klubs (zur älteren Judikatur vgl Ballon, Zur Parteifähigkeit von politischen Personenvereinigungen, JBl 1990, 2, zur Entscheidung vom 10. Jänner 1989, 4 Ob 600/88) und weist zutreffend darauf hin, dass ein Klub von der Art des vorliegenden zudem über die für eine juristische Person geforderte körperschaftliche Struktur und Organisation verfügt und, dass sein Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder sowie seine Interessen von denen seiner Mitglieder zu trennen sind (Hinweis E des OGH vom 29. November 2001, 6 Ob 270/01a, und E des OGH vom 20. März 2003, 6 Ob 287/02b).Jedenfalls in seiner jüngeren Rechtsprechung bejaht der Oberste Gerichtshof die Rechtspersönlichkeit eines parlamentarischen Klubs (zur älteren Judikatur vergleiche Ballon, Zur Parteifähigkeit von politischen Personenvereinigungen, JBl 1990, 2, zur Entscheidung vom 10. Jänner 1989, 4 Ob 600/88) und weist zutreffend darauf hin, dass ein Klub von der Art des vorliegenden zudem über die für eine juristische Person geforderte körperschaftliche Struktur und Organisation verfügt und, dass sein Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder sowie seine Interessen von denen seiner Mitglieder zu trennen sind (Hinweis E des OGH vom 29. November 2001, 6 Ob 270/01a, und E des OGH vom 20. März 2003, 6 Ob 287/02b).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030131.X04Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015